Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 224a

§ 224a – Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht. Die Übertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als Veräußerung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes. (2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten. Zuständig für den Vertragsabschluss ist die oberste Finanzbehörde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. Der Vertrag wird erst mit der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde wirksam; diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde eingeholt. (3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der Übertragung des Eigentums an das Land, dem das Steueraufkommen zusteht. (4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestundet werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist für die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten.

Kurz erklärt

  • Steuerpflichtige können Kunstgegenstände oder Sammlungen an das Land übertragen, um Erbschaft- oder Vermögensteuer zu begleichen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
  • Der Vertrag zur Eigentumsübertragung muss schriftlich erfolgen und kann nicht elektronisch abgeschlossen werden.
  • Der Vertrag muss von der obersten Finanzbehörde des zuständigen Landes genehmigt werden, nachdem die Zustimmung der Kulturbehörde eingeholt wurde.
  • Bei erfolgreichem Vertragsabschluss erlischt die Steuerschuld in der vereinbarten Höhe mit der Eigentumsübertragung.
  • Der Steueranspruch kann bis zur Klärung des Vertragsstatus gestundet werden, ohne dass Stundungszinsen erhoben werden.